*Drei Zitate aus dem "JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien" (7. Auflage, Verlag für juristische Informationen GmbH, Köln), einem von einer unabhängigen Redaktion (wohl vor allem auf der Grundlage der Befragung von konkurrierenden Anwälten) recherchierten und geschriebenen Nachschlagewerk, das im Bereich des Arztrechts über das Dienstleistungsangebot von (nur) 27 einschlägig ausgewiesenen deutschen Kanzleien informiert. Natürlich soll nicht bezweifelt werden, daß auch dort nicht erfaßte Kollegen ebenfalls qualifizierte Dienstleistungen erbringen.
Die Kanzlei vertritt die Interessen ihrer Mandanten bundesweit. Die Mandanten stammen überwiegend aus ganz Bayern sowie - in eingeschränktem Umfang - aus Baden-Württemberg und Hessen.
Ebenso wie es für den privatärztlichen und den privatzahnärztlichen Bereich eine amtliche Gebührenordnung (GOÄ und GOZ) gibt, existiert eine solche auch für die rechtsanwaltliche Tätigkeit. Sie heißt seit dem 1.7.2004 "Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG" und hieß früher "Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO".
Die Höhe des Honorars ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zunächst davon abhängig, welche Gebührentatbestände durch die (auftragsgemäße) Tätigkeit des Rechtsanwalts verwirklicht wurden. - Im außergerichtlichen Bereich ist dann für jeden Gebührentatbestand in einem vorgegebenen Rahmen ein Multiplikator festzulegen, der sich nach verschiedenen Kriterien des Einzelfalles wie vor allem dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers richtet. Insoweit freilich ist zu berücksichtigen, daß es sich beim gesamten Medizinrecht um eine interdisziplinär angelegte Spezialmaterie handelt, deren besondere Schwierigkeit durch zahlreiche obergerichtliche Urteile anerkannt wurde. Wird eine solche Spezialmaterie zudem durch einen ausgewiesenen Spezialisten bearbeitet, ist oftmals der obere Bereich des Gebührenrahmens einschlägig. - Schließlich ist überwiegend noch (anders etwa im strafrechtlichen Bereich) der Gegenstandswert (im gerichtlichen Bereich spricht man vom Streitwert) der Angelegenheit zu bemessen; dieser richtet sich nach dem Interesse des Mandanten und muß gelegentlich (etwa für künftige Honorarquartale oder bei immateriellen Interessen wie z.B. der Abwehr eines Disziplinarverfahrens) geschätzt werden. - In einem letzten Schritt kann dann das gesetzliche Honorar aus einer Tabelle entnommen werden.
Das im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehene gesetzliche Honorar ist regelmäßig das Mindesthonorar. Eine Unterschreitung des gesetzlichen Honorars ist zwar (nur im außergerichtlichen Bereich, nicht hingegen bei prozessualer Tätigkeit) grundsätzlich erlaubt, doch ebensowenig wie ein Arzt oder Zahnarzt eine Vergütungsvereinbarung nach der GOÄ oder GOZ abschließen würde, um das ihm zustehende gesetzliche Honorar zu unterschreiten, macht dies ein Spezialist im Bereich des Medizinrechts. Andererseits freilich zeigt sich auch an dieser Stelle das besondere Profil der Kanzlei: anders als die meisten anderen bekannten Medizinrechts-Boutiquen verzichtet die Kanzlei darauf, in jedem Fall eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten abzuschließen. Vielmehr wird die Honorarforderung immer dann, wenn das gesetzliche Mindesthonorar angesichts des zu erwartenden Arbeitsaufwandes nicht defizitär zu sein verspricht, auf das gesetzliche Honorar beschränkt. Nur dann, wenn es um - im Verhältnis zum erforderlichen anwaltlichen Arbeitsaufwand - geringfügige Gegenstandswerte geht, ist das gesetzliche Honorar nicht ausreichend; in diesen Fällen wird die Kanzlei den Abschluß einer Vergütungsvereinbarung vorschlagen, wobei zumeist einer - für beide Seiten berechenbaren - Pauschalvergütung oder einer individuellen Vereinbarung des Gegenstandswertes der Vorzug zu geben sein wird.