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Medizinrecht für Ärzte/Zahnärzte und andere Leistungserbringer
"im Arztrecht geschätzter Einzelanwalt"
*
(redaktionelle Bewertung)
"ein sorgfältiger, fachlich gut qualifizierter Anwalt"
*
"sehr guter Arztrechtler"
*
(Aussagen von Wettbewerbern)
*Drei Zitate aus dem "JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2004/2005" (7. Auflage, Verlag für juristische Informationen GmbH, Köln), einem von einer unabhängigen Redaktion (wohl vor allem auf der Grundlage der Befragung von konkurrierenden Anwälten) recherchierten und geschriebenen Nachschlagewerk, das im Bereich des Arztrechts über das Dienstleistungsangebot von (nur) 27 einschlägig ausgewiesenen deutschen Kanzleien informiert. Natürlich soll nicht bezweifelt werden, daß auch dort nicht erfaßte Kollegen ebenfalls qualifizierte Dienstleistungen erbringen.
Leistungsangebot
Rechtsanwalt Ernest F. Rigizahn kam erstmals 1988 mit dem Medizinrecht in Berührung und arbeitet seither kontinuierlich wissenschaftlich - als nebenberuflicher Redaktor der führenden Fachzeitschrift und als Fachautor - auf diesem Felde, seit Anfang 1997 auch hauptberuflich als spezialisierter anwaltlicher Praktiker. Deshalb lag es nahe, daß sich die Kanzlei der
umfassenden Betreuung von Leistungserbringern des Gesundheitswesens in allen für ihre berufliche Tätigkeit relevanten Rechtsfragen
verschrieben hat. Das Dienstleistungsangebot umfaßt dabei
Beratung
Vertragsgestaltung
außergerichtliche Interessenvertretung (z.B. gegenüber Patienten und Lieferanten oder bei Auseinandersetzungen mit Kollegen)
Vertretung gegenüber Behörden (z.B. in Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren sowie in staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren)
Vertretung in Gerichtsverfahren (sozialgerichtliche Verfahren, verwaltungsgerichtliche Verfahren, berufsgerichtliche Verfahren, Zivilprozesse und Strafprozesse)
Vortragstätigkeit (z.B. Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte, Informationsveranstaltungen ärztlicher Berufsverbände)
Mandantenkreis
Das Leistungsangebot der Kanzlei richtet sich vor allem an
niedergelassene Ärzte und Zahnärzte
Praxisgemeinschaften
Gemeinschaftspraxen
Ärztepartnerschaften
Medizinische Versorgungszentren
sonstige ärztliche Kooperationsformen
Belegärzte
Chefärzte,
zudem an
Heilpraktiker
Hebammen
Angehörige sonstiger Heil- und Heilhilfsberufe.
Mit Bezug zum Arzneimittelbereich richtet sich das Leistungsangebot der Kanzlei an
Apotheker
Arzneimittelhersteller (insbesondere, soweit Fragen der Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des ärztlichen Verordnungsgebarens sowie Fragen der Kostenerstattung und des Leistungsanspruchs der - in GKV oder PKV - Versicherten betroffen sind).
Einzugsgebiet
Die Kanzlei vertritt die Interessen ihrer Mandanten bundesweit. Die Mandanten stammen überwiegend aus ganz Bayern sowie - in eingeschränktem Umfang - aus Baden-Württemberg und Hessen.
Tätigkeitsgebiete
Die Kanzlei betreut Mandate vor allem aus folgenden Rechtsgebieten und Problemkreisen:
Vertrags(zahn)arztrecht:
z.B. Praxisverkäufe und Praxisübernahmen nach § 103 Abs. 4 SGB V, Zulassung (Erteilung und Entzug), Gebührenrecht (Plausibilitätsprüfungen und sonstige sachlich-rechnerische Richtigstellungen), Honorarverteilung, Wirtschaftlichkeit von Leistungserbringung und Verordnungsgebaren (Honorarkürzungen/Arzneimittelregresse), Disziplinarrecht.
Vertragsgestaltung und Vertragsprüfung:
z.B. Praxiskaufverträge, Praxismietverträge, Praxisarbeitsverträge, Kooperationsverträge für Praxisgemeinschaften, Gemeinschaftspraxen, Ärztepartnerschaften, Medizinische Versorgungszentren und sonstige Kooperationsformen, Kooperationsverträge zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern, Belegarztverträge, Chefarztverträge.
(Zahn)Ärztliches Berufsrecht:
z.B. ärztliche Ausbildung, ärztliche Prüfungen, Approbation (Erteilung und Entzug), Weiterbildung, Berufspflichten.
(Zahn)Arzthaftungsrecht:
Abwehr von Schadensersatzansprüchen und Strafverfolgungsmaßnahmen wegen (vermeintlicher) Behandlungsfehler.
Krankenversicherungsrecht:
Durchsetzung der Leistungsansprüche von Patienten (und ihren Ärzten) gegenüber gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherern.
Nur eingeschränkt wird die Kanzlei in folgenden Bereichen tätig:
Allgemeine Rechtsberatung:
Auch ein spezialisierter Medizinrechtler ist - als ausgebildeter Volljurist, freilich meist ohne Anspruch auf eine besondere Expertise - regelmäßig befähigt, zumindest auf "gängigen", zum Ausbildungskanon gehörenden Rechtsgebieten zu beraten. Auch dabei werden in der Kanzlei freilich strenge Qualitätsmaßstäbe angelegt und wird im Zweifelsfall der Heranziehung eines einschlägig besser qualifizierten Kollegen der Vorzug gegeben.
Steuerrechtliche Beratung
schließlich
wird von der Kanzlei grundsätzlich nicht angeboten
, doch wird bei Bedarf selbstverständlich eng mit dem Steuerberater des Mandanten kooperiert oder auch ein externer Steuerberater herangezogen.
Honorargestaltung
Ebenso wie es für den privatärztlichen und den privatzahnärztlichen Bereich eine
amtliche Gebührenordnung
(GOÄ und GOZ) gibt, existiert eine solche auch für die rechtsanwaltliche Tätigkeit. Sie heißt seit dem 1.7.2004
"Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG"
und hieß früher "Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO".
Die Höhe des Honorars ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zunächst davon abhängig, welche
Gebührentatbestände
durch die (auftragsgemäße) Tätigkeit des Rechtsanwalts verwirklicht wurden. - Im außergerichtlichen Bereich ist dann für jeden Gebührentatbestand in einem vorgegebenen Rahmen ein
Multiplikator
festzulegen, der sich nach verschiedenen Kriterien des Einzelfalles wie vor allem dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers richtet. Insoweit freilich ist zu berücksichtigen, daß es sich beim gesamten Medizinrecht um eine
interdisziplinär angelegte Spezialmaterie
handelt, deren
besondere Schwierigkeit
durch zahlreiche obergerichtliche Urteile anerkannt wurde. Wird eine solche Spezialmaterie zudem durch einen ausgewiesenen Spezialisten bearbeitet, ist oftmals der obere Bereich des Gebührenrahmens einschlägig. - Schließlich ist überwiegend noch (anders etwa im strafrechtlichen Bereich) der
Gegenstandswert
(im gerichtlichen Bereich spricht man vom
Streitwert
) der Angelegenheit zu bemessen; dieser richtet sich nach dem Interesse des Mandanten und muß gelegentlich (etwa für künftige Honorarquartale oder bei immateriellen Interessen wie z.B. der Abwehr eines Disziplinarverfahrens) geschätzt werden. - In einem letzten Schritt kann dann das gesetzliche Honorar aus einer Tabelle entnommen werden.
Das im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehene gesetzliche Honorar ist regelmäßig das
Mindesthonorar
. Eine Unterschreitung des gesetzlichen Honorars ist zwar (nur im außergerichtlichen Bereich, nicht hingegen bei prozessualer Tätigkeit) grundsätzlich erlaubt, doch ebensowenig wie ein Arzt oder Zahnarzt eine
Vergütungsvereinbarung
nach der GOÄ oder GOZ abschließen würde, um das ihm zustehende gesetzliche Honorar zu unterschreiten, macht dies ein Spezialist im Bereich des Medizinrechts. Andererseits freilich zeigt sich auch an dieser Stelle das besondere Profil der Kanzlei: anders als die meisten anderen bekannten Medizinrechts-Boutiquen verzichtet die Kanzlei darauf, in jedem Fall eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten abzuschließen. Vielmehr wird die Honorarforderung immer dann, wenn das gesetzliche Mindesthonorar angesichts des zu erwartenden Arbeitsaufwandes nicht defizitär zu sein verspricht, auf das gesetzliche Honorar beschränkt. Nur dann, wenn es um - im Verhältnis zum erforderlichen anwaltlichen Arbeitsaufwand -
geringfügige Gegenstandswerte
geht, ist das gesetzliche Honorar nicht ausreichend; in diesen Fällen wird die Kanzlei den Abschluß einer Vergütungsvereinbarung vorschlagen, wobei zumeist einer - für beide Seiten berechenbaren -
Pauschalvergütung
oder einer individuellen Vereinbarung des Gegenstandswertes der Vorzug zu geben sein wird.
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