Inhalte
Fast jeder Bürger hat sowohl mit privaten Versicherungsunternehmen (z. B. Haftpflicht-, Fahrzeug-, Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Hausratversicherern, evt. auch Krankenversicherern) als auch mit staatlichen Sozialversicherungsträgern (z.B. Rentenversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften, evt. auch Krankenkassen) zu tun, und oftmals sind diese Rechtsbeziehungen konfliktträchtig: Leistungen werden verweigert oder wieder zurückgefordert, Verträge werden einseitig gekündigt, Prämien/Beiträge werden erhöht etc. etc.

Rechtsanwalt Ernest F. Rigizahn, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, widmet sich der Aufgabe, in solchen Konfliktfällen ausschließlich den Versicherungsnehmern (als Kunden von privaten Versicherungsunternehmen) und Versicherten (als Angehörigen des Kreises in einer staatlichen Sozialversicherung versicherter Personen) als Berater und Vertreter beizustehen. Privatversicherer und staatliche Sozialversicherungsträger werden von ihm nicht betreut, wodurch garantiert ist, daß keinerlei Interessenkollisionen entstehen und die Interessen jedes Mandanten im Einzelfall nachdrücklich vertreten werden können.

Vor dem Hintergrund seiner langjährigen medizinrechtlichen Tätigkeit und seiner fachanwaltschaftlichen Doppelqualifikation liegt es nahe, daß Rechtsanwalt Rigizahn sich auf dem Felde des Privatversicherungsrechts insbesondere den Personenversicherungen (also Krankenversicherungsrecht, Berufsunfähigkeitsrecht und Unfallversicherungsrecht) widmet und auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts vor allem jene Teilgebiete bearbeitet, in denen medizinische Fragestellungen einschlägig sind. Auch bedingt die medizinrechtliche Tätigkeit als Arztanwalt, daß Rechtsanwalt Rigizahn gelegentlich gemeinsam mit Ärzten und deren Patienten gegen zahlungsunwillige Versicherer vorgeht. Gleichwohl werden im Bereich des Privatversicherungsrechts selbstverständlich auch andere Versicherungssparten betreut, etwa die Haftpflichtversicherungen oder die Sachversicherungen (z. B. Feuerversicherung, Hausratversicherung u.ä.).

Leistungsangebot
Das Dienstleistungsangebot der Kanzlei umfaßt
  • Beratung
  • Vertragsprüfungen
  • außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber Privatversicherern
  • Vertretung gegenüber Behörden wie Krankenkassen, Berufsgenossenschaften u.ä. (z.B. in Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren)
  • Vertretung in Gerichtsverfahren
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Einzugsgebiet
Die Kanzlei vertritt die Interessen ihrer Mandanten bundesweit.

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Honorargestaltung
Ebenso wie es für den privatärztlichen und den privatzahnärztlichen Bereich eine amtliche Gebührenordnung (GOÄ und GOZ) gibt, existiert eine solche auch für die rechtsanwaltliche Tätigkeit. Sie heißt seit dem 1.7.2004 „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG“ und hieß früher „Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte – BRAGO“.

Die Höhe des Honorars ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zunächst davon abhängig, welche Gebührentatbestände durch die (auftragsgemäße) Tätigkeit des Rechtsanwalts verwirklicht wurden. - Im außergerichtlichen Bereich ist dann für jeden Gebührentatbestand in einem vorgegebenen Rahmen ein Multiplikator (und im sozialversicherungsrechtlichen Bereich die Gebührenhöhe innerhalb eines vorgegebenen Gebührenrahmens) festzulegen, der sich nach verschiedenen Kriterien des Einzelfalles wie vor allem dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Auftraggebers richtet. Schließlich ist meist noch (nicht aber etwa im sozialversicherungsrechtlichen Bereich) der Gegenstandswert (im gerichtlichen Bereich spricht man vom Streitwert) der Angelegenheit zu bemessen; dieser richtet sich nach dem Interesse des Mandanten und muß gelegentlich geschätzt werden. - In einem letzten Schritt kann dann das gesetzliche Honorar aus einer Tabelle entnommen werden.

Das im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehene gesetzliche Honorar ist regelmäßig das Mindesthonorar; Verhandlungen über ein Unterschreiten dieses Mindesthonorars werden von der Kanzlei nicht geführt und wären im Hinblick auf die erbrachten spezialisierten Dienstleistungen auch nicht angemessen. Andererseits ist dieses Mindesthonorar in vielen Fällen zugleich auch als ausreichend zu betrachten; nur dann, wenn es um - im Verhältnis zum erforderlichen anwaltlichen Arbeitsaufwand - geringfügige Gegenstandswerte geht, ist das gesetzliche Honorar nicht ausreichend, des weiteren dann, wenn es um eine umfangreichere oder schwierige sozialversicherungsrechtliche Problematik geht. In diesen Fällen wird die Kanzlei den Abschluß einer Vergütungsvereinbarung vorschlagen, wobei zumeist einer - für beide Seiten berechenbaren - Pauschalvergütung oder einer individuellen Vereinbarung des Gegenstandswertes der Vorzug zu geben sein wird.

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